Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) 

Alles was Sie darüber wissen müssen

Die Neuregelung des §14a EnWG, durch die Bundesnetzagentur dienen dem Zweck, auch in Zukunft die Systemstabilität der Stromnetze für Sie sicherzustellen. Hiermit wurden die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, unsere Netze jederzeit bedarfsgerecht zu steuern, um somit rechtzeitig auf mögliche Überlastungen reagieren zu können und somit Ihre Versorgung sicherzustellen. Auf dieser Info-Seite möchten wir Sie darüber informieren, was dies im Detail für Sie und Ihren Netzanschluss bedeutet.

Welche Geräte fallen unter diese Regelung?

  • Ladepunkt für Elektromobile (Wallbox), der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist
  • Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • Anlage zur Raumkühlung (Klimaanlage), welche im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
  • Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung)


Damit die Geräte unter die Regelung fallen, müssen sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW
  • unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7)
  • wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch einen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet

Wichtiger Hinweis: Mehrere Wärmepumpen oder Klimageräte an einem Netzanschluss, die in Summe 4,2 kW überschreiten, sind ebenfalls von der Neuregelung des § 14a EnWG betroffen. Maßgeblich für die 4,2 kW-Grenze ist die elektrische Anschlussleistung (nicht die Heizleistung einer Wärmepumpe bzw. nicht die Kühlleistung eines Klimageräts).

Pflicht seit dem 01. Januar 2024

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen werden, müssen gemäß § 14a EnWG so ausgestattet werden, dass dem Netzbetreiber zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes und zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität anlassbezogen eine netzorientierte Steuerung ermöglicht wird. Das bedeutet, der Netzbetreiber kann im Bedarfsfall die steuerbare Verbrauchseinrichtung „dimmen“. Eine komplette Abschaltung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung findet damit nicht statt, ein Basisbezug von 4,2 kW der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist jederzeit gewährleistet.

Der versorgungssichere Strombezug des Haushalts ist trotz der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber weiterhin gegeben, da das Steuergerät ausschließlich auf die steuerbare Verbrauchseinrichtung zugreifen wird.

Wichtiger Hinweis: Der ganz normale Haushaltsstrom ist nicht von der netzorientierten Steuerung betroffen. Diese Steuerung betrifft ausschließlich steuerbare Verbrauchseinrichtungen und tritt nur im Ausnahmezustand ein.

Was passiert bei einer Netzüberlastung?

Im Fall der Durchführung der netzorientierten Steuerung hat der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, gegenüber dem Netzbetreiber, weiterhin einen Anspruch auf einen mindestens zu gewährenden netzwirksamen Leistungsbezug (Mindestleistung) gemäß den Vorgaben der Festlegung der BNetzA (Bundesnetzagentur). 

Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

  • grundsätzlich gilt die Melde- und Genehmigungspflichten laut den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den Anschluss und den Betrieb elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz. D.h. Anmeldepflichtige Geräte müssen dem Netzbetreiber vor der Inbetriebsetzung gemeldet werden. Ist eine Zustimmung durch den Netzbetreiber erforderlich, muss der Anschluss beantragt werden und darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung vorliegt. Der Betrieb von nicht angemeldeten Kundenanlagen und Geräten ist unzulässig. 

    Bitte beachten Sie, dass beim Anschluss von Anmelde- und Zustimmungspflichtige Geräte ggf. eine Erweiterung der Netzkapazität, z.B. Austausch des Netzanschlusskabels, erforderlich ist und dadurch zusätzliche Kosten für Sie entstehen können.
     
  • Die Antragspflicht besteht vor Installationsbeginn für Neuanlagen sowie für die Erweiterung von bestehenden elektrischen Anlagen.
  • Auch eine geplante leistungswirksame Änderung und die Außerbetriebnahme der steuerbare Verbrauchseinrichtung muss beim Netzbetreiber gemeldet werden.
  • Die Installation sowie die Errichter-Bestätigung (Inbetriebsetzungs-/Fertigstellungsanzeige) darf ausschließlich durch ein Installationsunternehmen durchgeführt werden, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.

 

Wenn Sie den Einbau einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung in unserem Netzgebiet beabsichtigen, so beauftragen Sie einen Installateur mit dieser Aufgabe. Dieser übernimmt in der Regel auch die Anmeldung und Inbetriebsetzung der Anlage über unser Netzportal:

Für Kunden und Installateure ist eine einmalige Registrierung notwendig

Reduziertes Netzentgelt

Im Gegenzug erhält der Anlagenbetreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt, unabhängig davon, ob sie tatsächlich gesteuert werden. Die Entgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG finden Sie in unserem Preisblatt. 

Alles auf einem Blick

Weiterführende Informationen finden Sie in unseren Allgemeinen Bedingungen über netzorientierte Steuerungen*. 

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Melden Sie sich einfach bei uns

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Telefon: 07142 / 7887-333

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