Strompreisbremse

Von der Strompreisbremse profitieren Privathaushalte, Gewerbe und Unternehmen, wenn der jährliche Verbrauch nicht höher als 30.000 kWh liegt. Die Entlastung gilt ab Anfang März, rückwirkend zum Januar 2023 und soll bis Ende Dezember 2023 gelten. Eine Verlängerung bis Ende April 2024 ist im Gesetzestext angelegt. 

Es gilt ein garantierter Bruttopreis, inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, in Höhe von 40 Cent/kWh für ein Grundkontingent an Strom (80 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs). Oberhalb dieses Kontingents gilt der vereinbarte Preis Ihres Tarifs. Dies soll als Sparanreiz dienen.

Für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch höher als 30.000 kWh sind abweichende Bedingungen definiert. Hier gilt ein garantierter Preis von 13 Cent/kWh exklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und aller staatlichen Preisbestandteile. Der gedeckelte Preis gilt nur für 70% des Jahresverbrauchs 2021. 

Auch hier gelten darüber hinaus die vertraglich vereinbarten Preiskonditionen. Außerdem sind spartenübergreifende Höchstgrenzen für die Euro-Entlastung festgelegt worden.

Die Entlastung geben wir automatisch an unsere Kund*innen weiter. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts weiter tun. Sie erhalten rechtzeitig, unter Einbeziehung aller Neuerungen und Bedingungen der Preisbremse, einen aktuellen Abschlagsplan mit Ihren zukünftigen Abschlägen. Es muss kein Antrag auf Entlastung oder ähnliches gestellt werden.

Letztverbraucher, die Unternehmen sind, müssen uns eine Selbsterklärung vorlegen. Siehe "Ab wann muss ich als Kunde eine Selbsterklärung abgeben?"

Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastung an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150.000 € in einem Monat übersteigen werden, müssen Ihrem Energieversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung übermitteln (§ 30 StromPBG). Die 150.000 € gelten spartenübergreifend.

»Vordruck Selbsterklärung

Bitte schicken Sie Ihre Selbsterklärung an vertrieb@sw-bb.de.

Die geltenden Höchstgrenzen sind in § 9 StromPBG beschrieben. Die Höchstgrenzen gelten für Unternehmen spartenübergreifend. Das ergibt sich aus der Definition "Entlastungssumme" in § 2 Nr. 4 lit. a) bis f) EWPBG und gleichlautend in § 2 Nr. 5 StromPBG.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab: Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil (SLP) bilanziert (so der Regelfalls bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das Entlastungskontingent ist dann 80 Prozent oder 70 Prozent dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung (RLM), beträgt das Entlastungskontingent 80 Prozent oder 70 Prozent des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. 

Weitere Informationen

Auf einer Sonderseite zur Strom- und Gaspreisbremse informiert die Bundesregierung über die Wirkung der von ihr geplanten Entlastungsmaßnahmen.

In den FAQ zur Strompreisbremse werden grundlegende Fragen beantwortet. Außerdem finden Sie dort ein Rechenbeispiel zur Strompreisbremse mit entsprechender Erläuterung.

Stand März 2023