Umlagen und Abgaben Gas

Die Gaskosten enthalten ganz unterschiedliche Bestandteile. Neben dem normalen Energiepreis werden Ihnen zusätzlich verschiedene Abgaben und Steuern berechnet. Diese sind staatlich auferlegt und werden deutschlandweit erhoben. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht, der aktuell gültigen Sätze.

Alle Angaben - Stand 11/2024

  • Arbeitspreis fest/variabel
  • Leistungspreis fest/variabel (nur bei leistungsgemessenen Anlagen)
  • Messstellenbetrieb
  • Messung
  • Abrechnung

Diese Preise werden individuell von jedem Netzbetreiber festgelegt und müssen auf der Homepage veröffentlicht werden.

Die Netzentgelte sind Gebühren, die von den Gasnetzbetreibern für die Nutzung Ihrer Gasnetze erhoben werden. Diese werden für den Betrieb, die Instandhaltung und den Ausbau der Netze verwendet. Die Höhe der Netzentgelte wird von der Bundesnetzagentur genehmigt und in den einzelnen Versorgungsgebieten unterschiedlich hoch sein.

Informationen zu den aktuellen SWBB-Netzentgelten finden Sie unter Gasnetzentgelte.

Höhe für Sondervertragskunden: 0,03 Cent/kWh
Höhe für Tarifkunden (Bietigheim-Bissingen): 0,27 Cent/kWh
 

  • Entfällt ab einem Verbrauch von 5.000.000 kWh/Jahr vollständig
  • Abgabe für die Nutzung in einer Gemeinde befindlichen Verkehrsräume und verlegten Leitungen
  • Zulässiger Höchstbetrag ist in der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" geregelt
  • Abgabe hängt im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl) und von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab

Weitere Daten zur Konessionsabgabe im SWBB-Gebiet finden Sie unter Gasnetzentgelte.

Höhe im Marktgebiet THG: RLM 0,00 Cent/kWh // SLP 0,00 Cent/kWh

Mit der Bilanzierungsumlage werden die Kosten ausgeglichen, die im Rahmen der Stabilisierung des Gasnetzes durch den Marktgebietsverantwortlichen entstehen. Die Auslastung und der Druck sollen durchweg gleichbleibend sein. Weicht der tatsächliche Gasverbrauch von der Prognose ab, muss die THE regulierend eingreifen. Kosten, die dadurch entstehen (z.B. durch den kurzfristigen Kauf zusätzlicher Gasmengen am Markt), sollen durch die Umlage ausgeglichen werden.

Weitere Informationen unter www.tradinghub.eu/de-de

Höhe im Marktgebiet THG: 0,250 Cent/kWh (bis 31.12.2024)
Höhe im Marktgebiet THG: 0,299 Cent/kWh (ab 01.01.2025)

Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen (THG) im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit durch Speicherfüllstandsvorgaben entstehen, werden auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Das Umlagesystem ist vorerst auf den Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2027 begrenzt. Die Umlagehöhe wird vom Marktgebietsverantwortlichen (THE) festgelegt und veröffentlicht.

Weitere Informationen unter www.tradinghub.eu/de-de

Höhe im Marktgebiet THG: 0,000 Cent/kWh

Die Konvertierungsumlage dient sprichwörtlich der Umwandlung. In Deutschland gibt es H-Gas und L-Gas. H-Gas kommt aus der Nordsee oder Russland und hat einen höheren Brennwert. L-Gas kommt aus Deutschland oder den Niederlanden und hat einen geringeren Brennwert. Damit beide Sorten gleichzeitig ins Gasnetz eingespeist werden können, müssen sie an die jeweils andere Sorte chemisch angepasst werden. Dieser komplexe Prozess verursacht Kosten und soll durch die Konvertierungsumlage gedeckt werden.

Weitere Informationen unter www.tradinghub.eu/de-de

Höhe: 0,55 Cent/kWh

  • Hat die Mineralölsteuer abgelöst
  • Ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuer
  • Regelt die Besteuerung aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse und synthetischer Kohlenwasserstoffe aus Biomasse als Heiz- oder Kraftstoff
  • Überwachung erfolgt durch die Zollverwaltung
  • Einnahmen stehen dem Bund zu

Höhe 2025: 0,997 Cent/kWh

Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurden 2019 die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten geschaffen. Ziel ist die Erreichung der nationalen Klimaschutzziele und der Treibhausgasneutralität. Zweck ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen (§1 BEHG). Seit Anfang 2021 wird deshalb der sogenannte CO2-Preis als zusätzliche Abgabe erhoben.

Hinweis auf Erstattungsansprüche des Mieters
Hinweise auf die Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter (bei Wohngebäuden gemäß § 6 Absatz 2 CO2KostAufG):
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach den Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes zu tragen hat.*

Hinweise auf die Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter (bei Nichtwohngebäuden gemäß § 8 Absatz 2 CO2KostAufG):
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten.*

*Der Mieter muss seinen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt der Rechnung für das gelieferte Erdgas - gegenüber dem Vermieter in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) geltend machen. Ist zwischen dem Vermieter und Mieter eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart worden, so kann der Vermieter den vom Mieter angeforderten Erstattungsbetrag im Rahmen der darauffolgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung zu erstatten.